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Hier erfahren Sie mehr über Ziele, Satzung und wie Sie Mitglied werden können...

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Ziele

Um die Potenziale für die weitere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Bosnien - Herzegowina und Deutschland besser zu erschließen und um den Erfahrungsaustausch der beteiligten Unternehmen und das Networking untereinander zu unterstützen, haben Firmen aus beiden Ländern den Verein gegründet.


Der Verein ist Netzwerk + Club + Interessenvertretung.


Die Geschäftsstelle des Vereins ist im Büro der Delegation der Deutschen Wirtschaft angesiedelt. Damit wird eine effektive Kooperation mit dem wichtigsten Partner gewährleistet.


Der Verein bietet seinen Mitgliedern:


1. Plattform zu sein für Kontaktpflege und Erfahrungaustausch

• Investitionen und Importen in BuH
• Exporten nach DE
• Zertifizierungen, Qualitätssicherung, Weiterbildung
• Vertriebspartnersuche in beiden Ländern
• Förderprogrammen EU und DE
• Personalsuche in BuH
• Information zu rechtlichen Rahmenbedingungen bei Gründung einer Firma, bei Arbeitsaufnahme, Entsendungen, Werkverträgen.


2. Eigene Webseite

Dort finden Interessenten Informationen zum Verein und Aktivitäten der Mitglieder.


3. Monatliche Mitglieder-Treffen

(ausser August) an wechselnden Orten, wo ein Gastredner zu aktuellen, die Mitglieder interessierenden wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Fragen spricht.


4. Sonderkonditionen

20% Rabatt erhalten Mitglieder des Vereins bei Nutzung der Dienstleistungen der Delegation der Deutschen Wirtschaft.


5. Support

Im Rahmen seiner Möglichkeiten will der Verein auch bei Problemen seiner Mitglieder mit Behörden und Institutionen beider Länder an der Lösung dieser Probleme arbeiten.


6. Service

Wenn Mitglieder es wünschen und finanzieren, kann der Verein auch Projekte bearbeiten und externe Spezialisten heranziehen.
Sarajevo, 13.09.2008



SATZUNG des Vereins zur Förderung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Wirtschaftsbeziehungen

Sarajevo, den 19. Dezember 2007. i.d.F. vom 01.01.2011


Gemäß § 10. und § 12. des Gesetzes über Vereine und Stiftungen in Bosnien-Herzegovina („GBl. BiH“, Nr. 32/01 und 42/03) wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlng „des Vereins zur Förderung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Wirtschaftsbeziehungen“ vom 30. 05. 2007 in Sarajevo die:
SATZUNG „des Vereins zur Förderung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Wirtschaftsbeziehungen“ beschlossen.

I GRUNDBESTIMMUNGEN


§ 1
Der „Verein zur Förderung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Wirschaftsbeziehungen“ (in weiterem Text: Verein) wurde durch den Beschluss Nummer 1-01/2006 vom 18. 12. 2006 zur Förderung und Verwirklichung gemeinsamer oder allgemeiner Interessen mit Vereinen und Stiftungen von Bosnien-Herzegowina, aufgrund des Gesetzes über Vereine und Stiftungen von Bosnien-Herzegowina (im weiteren Text: Gesetz) gegründet und sein Hauptzweck ist keine Erwirtschaftung von Gewinn.

§ 2
Mit diesem Statut und gemäß §12 des Gesetzes wird festgelegt:
- voller Name, Abkürzung und Sitz des Vereins,
- Ziele und Tätigkeit des Vereins,
- Verfahren zur Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder des Vereins,
- Vereinsorgane,
- Regeln zur Beschaffung, Nutzung und Verwendung von Vereinsmitteln,
-Öffentlichkeit der Arbeit,
-Verfahren zur Änderung und Ergänzung der Satzung und Beschluss von weiteren allgemeinen Regelungen des Vereins,
- Form und Inhalt des Vereinssiegels,
- Vertretung des Vereins,
- Bedingungen und das Verfahren der Verschmelzung, Trennung, Umformung und Auflösung des Vereins,
- Sonstige Fragen von Bedeutung für die Organisierung und die Tätigkeit des Vereins,

§ 3
Der Verein ist im gesamten Gebiet von Bosnien-Herzegowina tätig.

§ 4
Der Verein ist eine unparteische, unpolitische Organisation, gegründet zur Verwirklichung gemeinsamer Interessen der Mitglieder des Vereins. Die Tätigkeit zur Erwirtschaftung von Gewinn ist ausgeschlossen. Bei der Verwirklichung seiner Ziele wird der Verein sich weder an Wahlkampagnen beteiligen, noch Spenden für Kandidaten oder Finanzierung von politischen Parteien sammeln.



II NAME UND SITZ DES VEREINS


§ 5
Der volle Name des Vereins:


Udruženje za unapređenje njemaćko-bosanskohercegovačkih privrednih odnosa

Udruga za unapređivanje njemačko-bosanskohercegovačkih gospodarskih odnosa

Удружење зa унапређење њемачко-босанскохерцеговачких привредних oднoсa.

Voller Name des Vereins auf deutsch:
Verein zur Förderung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Wirtschaftsbeziehungen.


§ 6
Sitz des Vereins: Kranjceviceva 4a, Sarajevo.


III ZIELE UND TÄTIGKEITEN DES VEREINS


§ 7
Ziele und Tätigkeiten des Vereins:
- Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen von Wirtschaftssubjekten aus Bosnien-Herzegowina und der BR Deutschland;
- Koordinierung von Aktivitäten zur Ermöglichung und Förderung der geschäftlichen Zusammenarbeit der Mitglieder des Vereins;
- Unterstützung bei der Lösung eventueller Probleme in der geschäftlicher Zusammenarbeit zwischen den Vereinsmitgliedern;
- Unterstützung erfolgreicher Projekte im Bereich der Wirtschaft;
- Suche nach Investoren in Bosnien-Herzegowina;
- Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder, zur Förderung der Qualität der geschäftlichen Zusammenarbeit;
- Organisierung fachlicher Bildungsreisen für die Mitglieder des Vereins, mit dem Ziele des Ideen- und Erfahrungsaustauschs;
- Organisation fachlicher Vorträge, Seminare und Beratung. (Bildung und Weiterbildung)
- Veröffentlichung von Büchern, Prospekten, Broschüren, Internet-Seite und sonstigen entsprechenden Publikationen mit Themen aus der Wirtschaft, als Umsetzung der Vereinsziele.
- Erfahrungsaustausch mit Vereinen, Assotiationen und sonstigen nichtstaatlichen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit im In- oder Ausland.


IV BEDINGUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT UND AUFNAHMEVERFAHREN


§ 8
Am Tag der Registrierung des Vereins werden die Gründer zu Mitgliedern des Vereins.
Mitglieder des Vereins können physische Personen mit bosnischer Staatsangehörigkeit werden, oder mit fremder Staatsangehörigkeit, unter der Bedingung, dass sie als Vertreter der deutschen Wirtschaft in Bosnien-Herzegowina (AHK), oder als Selbständige beschäftigt sind, insofern sie die Satzung und die Ziele des Vereins akzeptieren.
Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden, die bei zuständigen Organen in Bosnien-Herzegowina registriert sind, so wie ausländische juristische Personen und ihre Vertreter, insofern sie die Satzung und die Ziele des Vereins akzeptieren.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, monatliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe vom Vereinsvorstand festgesetzt wird.


V RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DES VEREINS


§ 9
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Ein Mitglied des Vereins ist berechtigt:
- In die Organe des Vereins zu wählen und gewählt zu werden,
- Verbesserungsvorschläge bezüglich der Arbeitsabläufe für die Organe des Vereins einzubringen und Versäumnisse zu kritisieren,
- regelmäßig über Aktivitäten und Erreichtes des Vereins informiert zu werden.


§ 10
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
- sich an die Satzung und andere normative Regelungen des Vereins zu halten,
- aktiv an der Umsetzung der Ziele des Vereins mitzuwirken,
- aktiv in den Organen des Vereins zu wirken, in die sie gewählt werden,
- mit dem zur Verfügung gestellten Eigentum des Vereins sorgfältig umzugehen,
- Mitgliederbeiträge regelmäßig zu entrichten und den Verein anderweitig zu unterstützen,
- das Ansehen des Vereins zu wahren und nichts zu tun, was moralischen und materiellen Schaden für den Verein verursachen würde.


§ 11
Mitglied im Verein kann man werden aufgrund eines schriftlichen Antrags, so wie der schriftlichen Einverständniserklärung bezüglich der Ziele und der Satzung des Vereins. Bei juristischen Personen ist dem Antrag auch der Auszug aus dem Register des zuständigen Organs beizufügen, bei dem die juristische Person registriert ist.


§ 12
Der Vereinsvorstand beschließt die Aufnahme neuer Mitglieder. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstands kann binnen 30 Tagen bei der Mitgliederversammlung, deren Beschluss endgültig ist, Einspruch erhoben werden.


§ 13
Im Verein wird ein Register über die Mitgliedschaft geführt. Über Form, Inhalt und Art der Registerführung entscheidet der Vereinsvorstand.


§ 14
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
- durch freiwilligen oder einvernehmlichen Austritt,
- durch Ausschluss,
- bei dreimonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags,
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.


§ 15
Jedes Vereinsmitgied kann bis zum 31. 12. des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten, aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Vereins, einzureichen spätestens 6 Monate vor dem Austritt. Als Tag der Beendigung der Mitgliedschaft gilt der 31. 12. des laufenden Jahres.


§ 16
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wegen grober Verletzung der Satzung des Vereins, bei Vernachlässigung von Pflichten, oder wenn sein Verhalten dem Verein oder dem Ruf des Vereins schadet.
Ein Mitglied des Vereins ist über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Verein unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Dem Mitglied ist eine sachgerechte Frist zur Stellungname einzuräumen. Erst dann kann der Aussschluß erfolgen.
Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied des Vereins stellen. Den Ausschluss beschließt der Vereinsvorstand.
Gegen den Beschluss des Vereinsvorstands kann binnen 30 Tagen bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden, deren Beschluss ist endgültig.


§ 17
Ein Vereinsmitglied, das austritt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist verpflichtet, seine bis zu dem Tag der Beendigung seiner Mitgliedschaft angefallenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§ 18
Die Mitgliederversammlung kann eine allgemeine Regelung beschließen, mit der gemäß dieser Satzung die Art und Weise und das Verfahren zur Mitgliedschaft und zur Beendigung der Mitgliedschaft näher bestimmt wird.


VI ORGANE DES VEREINS


§ 19
Organe des Vereins:
- Mitgliederversammlung,
- Präsident des Vereins
- Vereinsvorstand

§ 20
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.


§ 21
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.


§ 22
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Verabschiedung der Satzung, Änderungen und Ergänzungen der Satzung und sonstiger durch die Satzung verordneter Akte,
- Entscheidungen über Verschmelzung, Trennung, Umformung, Auflösung und Löschung des Vereins,
- Wahl und Entlassung des Vereinspräsidenten,
- Beschluss von Aufgaben des Vereins für den Zeitraum von einem oder mehreren Jahren,
- Auswertung von Berichten des Vereinsvorstandes über die Tätigkeit des Vereins, zwischen den Mitgliederversammlungen.
- Beschluss von Plänen über Beschaffung und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins und Erstattung von Berichten über die materiell-finanzielle Geschäftsführung,
- Entlassung und Neubesetzung der Organe des Vereins,
- Entscheidung über Anträge aus den Mitgliederversammlungen,
- Wahl und Widerruf der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
- Bestimmung der Verteilung des Vereinseigentums im Falle der Einstellung der Vereinsaktivitäten,
- Verhandlungen und Entscheidungen über sonstige Fragen, die nicht unter die Zuständigkeit anderer Organe des Vereins fallen.
- Beschluss von Berichten, die der Vereinsvorstand vorlegt,
- Entscheidung über die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Zeitperiode.

§ 23
Der Präsident der Mitgliederversammlung, der gleichzeitig Präsident des Vereins ist, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt bzw wenn über bedeutende Fragen entschieden werden muss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von dreißig /30/ Tagen einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vierzehn /14/ Tagen einberufen.

§ 24
Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Versammlung beträgt vier /4/ Jahre.


§ 24a
Das Mandat des Mitglieds der Mitgliederversammlung kann auch vor dem Ablauf des Mandatzeitraums aus Artikel 24. dieses Statuts beendet werden durch:
a) die Beendigung der Mitgliedschaft
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss,
d) Tod,
e) sonstige objektive Umstände.
Bei Beendigung des Mandats des Mitglieds der Versammlung wird die Versammlung ein neues Mitglied kooptieren.


§ 25
Das Quorum für die Arbeit der Mitgliederversammlung bildet die Mehrzahl aller Vereinsmitglieder. Beschlüsse werden gefaßt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen der Satzung, Verschmelzung, Trennung oder Umformung, sowie Auflösung des Vereins müssen mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und es wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird durch Beschluss bei bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt.

§ 26
Der Vereinsvorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung des Vereins und zählt fünf Mitglieder, die für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt werden. Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Zuständigkeiten des Vereinsvorstandes sind:
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Ausarbeitung von Satzungsentwürfen und andere von der Versammlung angenommene Beschlüsse,
- Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel gemäß Finanzplan,
- jährliche oder periodische Berichterstattung an die Mitgliederversammlung über die eigene Arbeit,
- Unterbreitung von Vorschlägen für Arbeitsplan, Finanzplan und den Jahresabschluss des Vereins,
- Begleitung der Durchführung von Entscheidungen und Beschlüssen entsprechender Organe der Mitgliederversammlung, so wie der Durchführung von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe und Organisationen, deren Tätigkeit mit der Tätigkeit des Vereins in Zusammenhang steht.
- Koordinierung und Anpassung der Arbeit und der Aktivitäten, sowie Unterbreitung von Vorschlägen und ihrer Umsetzung bei der Versammlung,
- Überwachung der Durchsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Durchführung,
- Zusammenstellung der für die Tätigkeit des Vereins nötigen Kommissionen und Koordinierung ihrer Arbeit,
- Sonstige Arbeiten und Aufgaben von Interesse für den Verein,
- Ernennung von Präsident und Mitglieder von Kommissionen,
- Sonstige Aufgaben, die ihm die Versammlung auferlegt.

§ 26a
Sitzungen des Vereinsvorstandes beruft der Präsident mindestens drei Mal im Jahr ein. Die Einladung für die Sitzung wird den Mitgliedern des Vereinsvorstandes in Schriftform mit dem Vorschlag der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor der Abhaltung der Sitzung zugestellt.

§ 26b Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn das Quorum die Mehrheit aller Mitglieder des Vereinsvorstandes umfasst. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes gefasst.


§ 26c Über die Arbeit des Vereinsvorstandes wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird durch Beschluss spätestens in der nächsten Sitzung des Vereinsvorstandes angenommen. Es wird ein Beschlussregister geführt.


§ 26d. Das Mandat des Vorstandmitglieds kann auch vor Ablauf des Mandatzeitraums aus Artikel 26. dieses Statuts beendet werden durch:
a) Einreichung des schriftlichen Rücktritts,
b) wenn Bedingungen auftreten wegen denen es nicht mehr in der Lage ist die anvertrauten dienstlichen Aufgaben durchzuführen,
c) wenn es des Amts entbunden wird,
d) Tod,
e) sonstige objektive Umstände.
Die Abberufung der Vorstandsmitglieder wird auf die Weise und nach dem Verfahren, das für die Wahl vorgesehen ist, durchgeführt. Das Mandat des nachträglich gewählten Vorstandsmitglieds dauert bis zum Ablauf des Mandats des ersetzten Mitglieds.


VII VERTRETUNG UND REPRAESENTANZ DES VEREINS


§ 27
Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vereinspräsidenten vertreten. Das Mandat des Vereinspräsidenten beträgt zwei /2/ Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
Der Vereinspräsident kann aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung eine andere Person bevollmächtigen, den Verein zu vertreten.


§ 27a. Der Vereinspräsident kann von seinem Amt entbunden werden:
a) auf persönlichen Antrag,
b) wegen Nicht-Durchführung seiner Pflichten,
c) Tod oder
d) sonstige objektive Umstände. Im Fall der Entbindung des Präsidenten von seinem Amt aufgrund einer der genannten Bedingungen aus Absatz 1 dieses Artikels muss der neue Vereinspräsident innerhalb von 60 Tagen gewählt werden.

§ 28
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, für eine bessere Ausführung bestimmter Aufgaben, entsprechende ständige oder zeitweilige Kommissionen zu bilden.


§ 28a
Die Zuständigkeiten des Vereinspräsidenten sind:
- Verantwortung für die Gesetzmässigkeit und Geschäftsführung des Vereins
- Vertretung gegenüber Dritten
- Öffentlichkeitsarbeit und Bekanntmachung der Vereinsziele

§ 29
Der Verein hat einen Sekretär, der im Auftrage des Vereinspräsidenten die administrativ-technischen und andere Aufgaben erledigt. Voraussetzungen, die der Sekretär erfüllen muss, sind: Hochschulabschluss, aktive Kenntnis der deutschen Sprache und ausgezeichnete Kenntnis wirtschaftlicher Strukturen in Deutschland.


VIII VERMÖGEN DES VEREINS UND REGELN FÜR DIE BESCHAFFUNG, NUTZUNG, VERTEILUNG UND KONTROLLE DER VEREINSMITTEL


§ 30
Der Verein kann aus folgenden Quellen Einnahmen beziehen:
- Mitgliedsbeiträge,
- Freiwillige Spenden und Zuwendungen öffentlicher Institutionen, sowohl ausländischer als auch einheimischer physischer und juristischer Personen, als Bargeld, Dienstleistung oder Vermögen jeder Art,
- Staatliche Subventionen und Verträge mit dem Staat, öffentlichen Institutionen, einheimischen und ausländischen physischen und juristischen Personen,
- Erträge aus Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge, Pachtzins, Honorare und ähnliche passive Einnahmen,
- Einnahmen, erworben durch die Umsetzung der Ziele und Aktivitäten des Vereins, gemäß dieser Satzung.

§ 31
Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus: Sachvermögen, Rechten und Geldern, die der Verein gemäß dem Gesetz und dieser Satzung erwirbt.

§ 32
Die Beschaffung, Nutzung und Verwendung der Mittel des Vereins wird durch den Finanzplan bestimmt, mit dazugehörigen Einnahmen, Tätigkeiten und festgelegten Prioritäten. Dieser wird auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vereinsvorstand verfügt über die Vereinsmittel gemäß Finanzplan. Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vereinsvorstand gemäß Finanzplan.

§ 33
Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Ausgaben. Die Mitgliederversammlung ist für die Kontrolle sämtlicher Schriftstücke aus finanziellen Geschäften zuständig, insbesondere der periodischen, halbjährlichen und abschließenden Finanzberichte. Die obigen Schriftstücke werden bei der ordentlichen jährlichen, gegebenenfalls außerordentlichen Sitzung der Versammlung besprochen.

§ 34
Der Verein ist verpflichtet, ordnungsgemäß Geschäftsbücher zu führen und finanzielle Berichte zu erstellen nach anerkannten Grundsätzen des Rechnungswesens und in Bosnien-Herzegowina geltenden Vorschriften.

§ 35
Die Mitgliederversammlung und der Präsident des Vereins sind verpflichtet, mit dem Vermögen des Vereins verantwortlich und ordnungsgemäß umzugehen, im besten Interesse des Vereins.

§ 36
Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr Bericht zu erstatten, mit Daten über das Vereinsvermögen, über die Vermögensnutzung, Einnahmen und Ausgaben des Vereins, so wie über sonstige Fragen, die für die Verwaltung des Vermögens und finanzielle Geschäfte des Vereins von Bedeutung sind.

§ 37
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht der Einsicht in die Geschäftsbücher und in sonstige Unterlagen in Bezug auf Vermögen und finanzielle Geschäfte des Vereins.
Die Wahrnehmung der oben genannten Rechte hat der Vereinspräsident zu ermöglichen, spätestens mit einer Frist von 15 Tagen ab dem Empfangstag des schriftlichen Antrags eines Vereinsmitgliedes.

§ 38
Die wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist die Veröffentlichung von Büchern, Prospekten, Broschüren und anderen entsprechenden Publikationen zu wirtschaftlichen Themen. Dadurch werden die Grundziele des Vereins gemäß § 7 der Satzung umgesetzt.
Nicht verwandte wirtschaftliche Tätigkeiten kann der Verein nur über speziell gegründete juristische Personen ausüben, gemäß § 4 des Gesetzes.

§ 39
Der Verein kann Büros außerhalb des Sitzes des Vereins eröffnen. Darüber entscheidet der Präsident des Vereins. Mit diesem Beschluss wird die Tätigkeit der Büros und die Anzahl der Angestellten bestimmt.


IX ÖFFENTLICHKEIT DER ARBEIT


§ 40
Die Arbeit des Vereins ist öffentlich. Die Öffentlichkeit der Arbeit des Vereins wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung umgesetzt.

§ 41
Die Organe des Vereins sind verpflichtet, befugten Vertretern der Medien Daten, Informationen und Urkunden bezüglich der Vereinsarbeit zu Verfügung zu stellen. Medienvertreter sind berechtigt, bei den Sitzungen der Vereinsorgane anwesend zu sein und über die Arbeit dieser Organe zu berichten.
Vereinsmitglieder haben das Recht, regelmaßig über die Arbeit aller Vereinsorgane informiert zu werden. Für die Information der Vereinsmitglieder ist der Vereinsvorstand verantwortlich.


X SATZUNG UND ANDERE ALLGEMEINE REGELUNGEN DES VEREINS


§ 42
Eine Initiative zur Änderung und Ergänzung der Satzung kann von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder beantragt werden. Die Initiative wird dem Vereinsvorstand eingereicht, schriftlich und unter Anführung des Grundes.

§ 43
Den Vorschlag auf Änderung und Ergänzung dieser Satzung beschließt der Vereinsvorstand. Dieser Beschluss wird mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorgelegt.

§ 44
Über Änderungen und Ergänzungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 45
Der Vereinspräsident unterzeichnet drei Kopien des Beschlusses über Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die als Originalschriften gelten und im Archiv des Vereins aufbewahrt werden.


XI ALLGEMEINE REGELUNGEN DES VEREINS


§ 46
Neben der Satzung können die Vereinsorgane auch andere allgemeine Regelungen beschließen und zwar:
- Beschlüsse,
- Verordnungen,
- Geschäftsordnungen.
Allgemeine Regelungen des Vereins müssen mit dem Gesetz und der Satzung des Vereins übereinstimmen.

§ 47
Beschlüsse erfolgen in Fällen, wenn das ausdrücklich gesetzlich und durch diese Satzung vorgeschrieben ist, und in anderen Fällen, wenn Fragen von Bedeutung für die Umsetzung der Vereinsziele allgemein bestimmt werden.

§ 48
Mit der Verordnung werden Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern geregelt, so wie die gegenseitigen Beziehungen der Vereinsorgane in Bezug auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten.

§ 49
Mit der Geschäftsordnung werden die Arbeitsvorgänge der Vereinsorgane in der Ausübung ihrer durch die Satzung festgelegten Zuständigketen näher bestimmt.

§ 50
Originalschriften der allgemeinen Vereinsakte werden im Archiv aufbewahrt.


XII SIEGEL DES VEREINS


§ 51
Der Verein hat ein rundes Dienstsiegel mit einem Durchmesser von 35 mm, kreisförmig eingeschriebenem vollen Namen „Udruženje za unapređenje njemačko-bosanskohercegovačkih privrednih odnosa“ in lateinischer Schrift, auf deutsch lautet der Name „Verein zur Förderung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Wirtschaftsbeziehungen“ und in der Mitte als Sitz „Sarajevo“.

§ 52
Falls der Verein mehrere Siegel hat, werden alle Siegel mit entsprechenden Nummern gekennzeichnet. Der Vereinspräsident bestimmt eine Verordnung, mit welcher Anwendung und Aufbewahrung der Siegel näher bestimmt werden.


XIII STATUSÄNDERUNGEN


§ 53
Gemäß den gesetzlichen Regelungen kann sich der Verein mit einem anderen Verein verschmelzen, er kann sich teilen oder trennen mit dem Ziel, ein anderer Verein oder eine Stiftung zu werden.
Für den Beschluss aus dem vorherigen Absatz ist in der Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder nötig.
Mit diesem Beschluss werden Name und Sitz des Vereins, Vermögensteilung, Rechte und Pflichten, so wie weitere relevante Fragen geregelt.


XIV AUFLÖSUNG DES VEREINS


§ 54
Der Verein kann freiwillig oder kraft Gesetzes aufgelöst werden.

§ 55
Die freiwillige Auflösung des Vereins wird durch die Versammlung beschlossen, mit einer 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins.
Zeitgleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins, beschließt die Versammlung den Liquidationsplan des Vereins. Mit diesem werden Verteilung des Vermögens, Rechte und Pflichten des Vereins gemäß dem Gesetz und dieser Satzung bestimmt. Allerdings besteht zuvor die Pflicht, gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Nach Erfüllung der obigen Verpflichtungen geht das restliche Vermögen auf einen Verein mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit über.

§ 56
Der Verein wird kraft Gesetzes aufgelöst gemäß Bestimmungen aus § 51 und 52 des Gesetzes.

§ 57
Gemäß dem Gesetz ist der Verein verpflichtet, alle Änderungen der Satzung binnen 30 Tagen ab dem Tag der Änderung dem zuständigen Ministerium zu melden.


XV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 58
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft, und gilt ab dem Tag der Eintragung ins Register bei dem zuständigen Ministerium.


Nummer:O-002/2007
Sarajevo, den 30. 05. 2007 Präsident der Mitgliederversammlung:
gez. Andreas Burkhardt


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Hier können Sie das Statut und die Anmeldeunterlagen für den Verein herunterladen. Satzung.pdf
Mitgliedsantrag.pdf