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"Locus regit actum" sagten die alten Römer

....und meinten damit " Der Ort bestimmt das Geschehen"

Bosnien und Herzegowina (BIH) ist ein Land der Gegensätze, wo man aber als ausländischer Unternehmer auch seinen Platz finden kann. Wie schnell das geht - hängt auch vom Business und der Beratung VOR der Investition ab. Wir bieten unseren neuen Mitgliedern diese Beratung um Zeit und Kosten zu reduzieren und den Start zu optimieren.

Die Gegensätze zeigen sich:

Geografisch: in eisigen Bergmassiven über 2.000 m mit Schnee bis August und fruchtbaren Ebenen mit Mandarinen, Nüssen und Weintrauben.

Klimatisch: in kontinentalem und mediterranem Klima

Ethnisch: in 3 staatstragende Ethnien ( ca. 48% Bosniaken, ca. 37% Serben, ca. 14% Kroaten) und einigen Minderheiten

Religiös: muslimisch, serbisch-orthodox, katholisch

Wirtschaftlich: in Überbleibseln aus alten jugoslawischen Zeiten ( Staatsbetriebe) und modernen Unternehmen.

Sprachlich: in 3 Sprachen, die aber alle zur Familie der serbo-kroatischen Gruppe gehören und - im gesprochenen Wort - so entfernt sind wie Deutsch in Deutschland und Deutsch in Österreich. In der Schriftsprache gibt es kyrillische (serbisch) und lateinische Buchstaben.

Politisch - Administrativ: In zwei Entitäten und einem Distrikt sowie einer Zentralregierung und einem Hohen Repräsentanten der internationalen Gemeinschaft.
Viel Regierung für weniger als 4 Millionen Einwohner.

Als Ausländer in BuH- arbeiten / wohnen / Steuern zahlen


Um im oben gezeichneten Bild zu bleiben:
Bevor Sie in die fruchtbaren Ebenen kommen, haben Sie einige Pässe zu überwinden.
Dabei helfen wir - die Mitglieder des Vereins - und unser hauptamtlicher Sekretär neuen Mitgliedern. Und natürlich sind da noch die Kollegen der Delegation der Deutschen Wirtschaft, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Wir haben die "Landkarten" und kennen die Wege, manchmal auch die Schleichwege.

Beginnen wir mit der beschwerlichen Gebirgsquerung: dem Arbeits- und Aufenthaltsrecht.



NEUES AUSLÄNDERGESETZ IN BIH

Seit Mai 2008 gibt es in BIH ein neues Ausländergesetz, das den Erfordernissen der EU angepasst wurde und eine der Voraussetzungen für die Unterzeichnung des SAA im Sommer 2008 war.

Es regelt auch die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für hier arbeitende Ausländer, sei es für Investoren oder Angestellte.


Die Erteilung der Arbeitsgenehmigung - notwendig zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung - ist auf Ebene der Entitäten geregelt.
Die Probleme die zuweilen unsere Mitglieder haben, liegen im Bereich der Erteilung der Arbeitsgenehmigung und dort speziell in der bisher unterschiedlichen Handhabung in den 10 Kantonen der Föderation.
Mit der -im Juni 2011- in Kraft getretenen "Prozedur zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung in der Föderation" (download siehe unten) soll jetzt eine Vereinheitlichung stattfinden. Auch soll das aus dem Jahre 1999 stammende Arbeitsgesetz geändert werden, welches die Nostrifizierung der ausländischen Diplome zwingend vorschreibt.


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DIE ERTEILUNG DER ARBEITSGENEHMIGUNG IN BIH.


(Dieser Text widerspiegelt Erkenntnisse aus den gesetzlichen Regelungen - download unten- sowie zahlreichen Gesprächen mit Antragstellern, Arbeitsämtern der Entitäten und des Kantons Sarajevo, Vereinsmitgliedern und den eigenen Erfahrungen des Vereinssekretärs. Es kann keine Gewähr für die Richtigkeit / Vollständigkeit übernommen werden. Hinweise sind willkommen.)

Vergleich der unterschiedlichen Herangehensweise bei der Behandlung ausländischer Investoren am Beispiel Schweiz. (Best practice)
Die Volkswirtschaftsdirektionen vieler Kantone haben einen „one-stop-shop“ für ausländische Investoren wo ALLE in die Investition einbezogenen Direktionen (z.B. Steuer- und Innenverwaltung) VOR der Investition mit dem Investor einen „Memorandum of Understanding “ unterschreiben.

In diesem MoU sind von Seiten des Investors das Investment, Investitionssumme und Zeitplan und von der Kantonsverwaltung Steuersatz, Anzahl der benötigten Arbeits-und Aufenthaltsbewilligungen etc. fixiert.

Auf der Grundlage dieser bindenden Zusagen beginnt dann der Investor mit dem Investment.

Der ausländische Investor in BiH:


● In BiH gibt es für ausländische Investoren nach wie vor keine gesetzlich geregelte Möglichkeit einer bindenden Voranfrage (vor der Investition) betreffend der späteren Erteilung der Arbeitsgenehmigung und keine Garantie, die Arbeitsgenehmigung für ihre ausländischen Spezialisten auch in den Folgejahren zu erhalten. So kann es – insbesondere in der Föderation - vorkommen, dass ein Unternehmen 100 Arbeitsplätze schafft und für Trainer oder IT Spezialisten aus DE keine Arbeitsgenehmigung erhält. In der RS wird das flexibler gehandhabt.

●● Die Erteilung der Arbeitsgenehmigung richtet sich NICHT primär nach der Grösse oder Bedeutung eines ausländischen Investments für BIH, sondern nach formalen Kriterien der Qualifikation der Angestellten und der darin gesehenen Möglichkeit, diese Arbeitsplätze mit lokalem Personal zu besetzen. Das Arbeitsamt ist in eine Investitionsentscheidung des Kantons / der RS NICHT eingebunden, kann also nach eigenem Ermessen entscheiden.

●●● Erst wenn das ausländische Investment registriert ist, kann das nun entstandene BIH - Unternehmen (und nur dieses) einen Antrag auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung für den Direktor sowie für alle anderen ausländischen Mitarbeiter stellen.

●●●● Dabei gilt, dass in beiden Entitäten der Direktor keine Bescheinigung über seine Qualifikation vorlegen muss. Andererseits sind Fälle aus den Kantonen bekannt, wo auch dem Investor – entgegen den Regelungen - gesagt wurde, dass er sein Diplom nostrifizieren muss und die Arbeitsgenehmigung deshalb verweigert wurde. (!)

●●●●● Die Arbeitsgenehmigung für den Direktor wird ohne Ausschreibung der Stelle erteilt. Bei anderen Mitarbeitern hat das Arbeitsamt Ermessensspielraum. I.d.R. muss die Stelle ausgeschrieben werden und für die Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Hochschulausbildung wird die Nostrifikation des Hochschulabschlusses benötigt. (Für EU Bürger in der RS NICHT notwendig)


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● Investitionen sind mit der Unsicherheit behaftet, ob die vom Investor vorgesehenen Spezialisten aus der Mutterfirma oder vom Arbeitsmarkt aus der EU (mit und ohne Hochschulabschluss) auch eine Arbeitsgenehmigung bekommen.

●● Insbesondere bei schon seit Jahren tätigen Investments stellt sich dann heraus, dass Verwaltungsmitarbeiter des Arbeitsamtes anhand von rein formalen Kriterien ausländischen Mitarbeitern (die ja i.d.R. Know-How Träger sind) die Arbeitsgenehmigung verzögern oder versagen.

●●● Jedes Jahr muss der Investor von Neuem um Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigung für sich und seine ausländischen Spezialisten – wiederum mit ungewissem Ausgang - nachsuchen.

●●●● Das bedeutet, auch eine zu Beginn reibungslose Erteilung der Arbeitsgenehmigung kann schon im darauffolgenden Jahr zu Problemen führen, insbesondere wenn ein Mitarbeiterwechsel erfolgt.



Wir vermuten, dass der Rückgang des Zuflusses von ausländischen Investitionen um fast 87% seit 2007 nicht nur mit der Wirtschaftskrise sondern auch mit dem Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes in 2008 und insbesondere der Form der Erteilung der Arbeitsgenehmigung zusammenhängt.
FDI Inflow BiH in Mill.BAM (Zahlen der Zentralbank von BiH)

2006: ..865

2007: 2.600

2008: 1.377

2009: ..353

2010: ..340

2011: ..180 QI/II


Die genannten Zahlen zu erteilten Arbeitsgenehmigungen beziehen sich auf die Föderation, die RS und den Distrikt Brcko – also auf das gesamte Staatsgebiet von BIH. (Angaben des Arbeitsamtes von BiH, Anzahl in erteilten Genehmigungen)

2006 - 2.284

2007 - 2.731

2008 – 2.993

2009 – 2.592

2010 – 2.325

Damit ist abzusehen, dass im Jahr 2018 die letzte Arbeitsgenehmigung für Ausländer erteilt werden wird. (...bei Beibehaltung des jährlichen Rückganges von durchschnittlich etwa 330 Arbeitsgenehmigungen seit 2009 und weiterhin unterdurchschnittlichem FDI Inflow)


Fragen an die Verantwortlichen:

Wie kann man einem potentiellen Investor erklären, dass er erst investieren soll und dann um Erlaubnis mit ungewissen Ausgang bitten soll, seine Spezialisten ins Land holen zu dürfen?

Wer kann besser beurteilen, welche Mitarbeiter ohne zusätzlichen Qualifikationsbedarf die Ziele der Firma am effektivsten und in kürzester Zeit umsetzen? Das Arbeitsamt anhand formaler Qualifikationskriterien –oder der Investor?

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Die Republika Srpska hat im April 2009 ihr Gesetz zur Erteilung von Arbeitsgenehmigungen mit dem neuen Ausländergesetz harmonisiert, und die Regelungen zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung relativ investorenfreundlich ausgestaltet.


Aktuelle Situation in der Föderation bei der Neufassung des Gesetzes zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung für Ausländer:


Im Juni 2011 regelte die Föderation die Erteilung der Arbeitsgenehmigung für Ausländer: Was in der RS auf knapp 4 Seiten geregelt wurde, benötigt in der Föderation 15 Seiten.
Download unten


Unterschiede in der Handhabung der Erteilung der Arbeitsgenehmigungen in der Praxis:

1 Euro = 1,95583 KM (die Konvertibelni Mark -KM- war an die alte DM gebunden, so dass wir auch noch heute diesen, uns bekannten Wechselkurs haben)


Anforderung Republika Srpska Föderation von BIH
Amtsarztbesuch / Gesundheitszeugnis bei Beantragung der Arbeitserlaubnis nur bei erstmaligem Antrag, Kosten etwa 75 KM jährlich, Kosten ca. 100 - 200 KM.
Diplom – Anerkennung bei Angestellten Anerkennung von Diplomen aus EU Ländern (Vorlage der beglaubigten Kopie) grundsätzlich mit Nostrifizierung
Diplom – Anerkennung beim Direktor des Investments. keine Vorlage von Diplomen notwendig keine Vorlage von Diplomen notwendig für den Direktor
Ausschreibung der Stelle und Vorzugsbehandlung von einheimischen Bewerbern Nur der Direktor ausgenommen. Alle anderen Stellen werden ausgeschrieben und lokale Mitarbeiter bevorzugt, wenn die Qualifikation (auf dem Papier) gleichwertig ist. Nur der Direktor ausgenommen. Alle anderen Stellen werden ausgeschrieben und lokale Mitarbeiter bevorzugt, wenn die Qualifikation (auf dem Papier) gleichwertig ist. Die Nostrifizierung dient der Feststellung der Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses. Danach kann das Arbeitsamt Ausnahmen zu Gunsten des Ausländers entscheiden.Einzelfallentscheidung.
Gebühren für die Beantragung der Arbeitsgenehmigung 50 (fünfzig) KM / einheitliche Gebühr im Kanton Sarajevo 1.150 KM (eintausendeinhundertfünfzig) in den anderen Kantonen 350 KM
Dauer der Bearbeitung ca. 2 Wochen ca. 3-6 Wochen, bei Nostrifizierung bis zu 6 Monaten
Gesamtkosten pro Jahr (Gebühren, Beglaubigungen, Übersetzungen) max. 300 KM 800 - 2.200 KM, im Falle dass die Nostrifizierung notwendig ist: zusätzlich 900 - 1.500 KM (einmalige Kosten)
Zeitaufwand p.a zur Beschaffung der geforderten Dokumente, Übersetzungen, Beglaubigungen, Amtsarztbesuche etc. Im 1. Jahr ca 10 Tage, danach 5-6 Tage (inkl. Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung) Im 1. Jahr ca 10-14 Tage, danach 8-10 Tage (inkl. Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung)

Nostrifizierung. Eine BIH Hochschule bescheinigt die Gleichwertigkeit des vorgelegten ausländischen Hochschulabschlusses mit dem einer Hochschule aus BIH. Dazu sind die Studienunterlagen aus dem Ausland einzureichen. Da BIH 2003 die Deklaration von Bologna anerkannt hat, ist sie eigentlich nicht nötig (bis auf wenige Ausnahmen). Da aber die Regelungen auf Entitätsebene nicht umgesetzt wurden, hat sich in der Föderation ein eigenes Business der Nostrifizierung entwickelt.


Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsaufnahme OHNE Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung mit Ordnungsstrafen für den Arbeitgeber und mit der Ausweisung des Arbeitnehmers sanktioniert werden kann.


Die Gesetze und Vordrucke zum download:


Ausländergesetz in Englisch Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum.pdf


Durchführungsbestimmung in Englisch Pravilnik o ulasku i boravku stranaca.pdf



Ausländergesetz in Landessprache ZAKON O KRETANJU I BORAVKU STRANACA I AZILU.pdf


Durchführungsbestimmung in Landessprache Pravilnik o ulasku i boravku stranaca.pdf


Webseite_der_Ausländerpolizei



Gesetz zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung in der Republika Srpska vom März 2009.Landessprache RS_Arbeitsgenehmigung_serbisch


Gesetz zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung in der Republika Srpska vom März 2009.Deutsche Arbeits-Übersetzung RS_Arbeitsgenehmigung_deutsch


Procedure for issuing the working permit in FbiH FBIH_Arbeitsgenehmigung


Antragsformular-Föderation FBIH_Arbeitsgenehmigung




Bitte beachten Sie, dass die BIH Behörden das SV Abkommen Jugoslawien-Deutschland (welches durch Notenwechsel weitergilt !) in einigen Kantonen NICHT anwenden. Wenn Sie also entsandt sind, dann will man, dass Sie trotz des SV Abkommens - welches die Weiterversicherung in DE zwingend vorschreibt- die BIH Sozialabgaben leisten. Ansonsten droht man, dass Sie keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten bzw. keine Verlängerung der Arbeitsgenehmigung) Sollte dieser Fall eintreten, so kontakten Sie uns bitte. Das deutsch-jugoslawische SV-Abkommen gilt für BIH weiter.
SV_Abkommen_Arbeiten_in_BIH.pdf

SVA_jugo_Auszug_deutsch.pdf

SVA_jugo_zweisprachig_1975_Ergänzung.pdf


Vergleich: Was kosten Visum, Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigung für BIH Bürger in Deutschland?


Es gibt auch für Bürger von BuH die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten. Die Vergabe von Visum, Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigung erfolgt über die Botschaft in Sarajevo, kostet 120 KM Bearbeitungsgebühr und für das Visum, je nach Erteildauer 50 - 60 Euro.
Der Zeitaufwand für einen BIH Bürger, wohnhaft in Sarajevo, beträgt etwa 2 Tage.

Antrag auf Erteilung einer Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland




Steuern zahlen in BIH


Steuerart Deutschland Republika Srpska Föderation von BIH
Körperschaftssteuer / Gewinnsteuer 15 % plus Soli 10 %, 10 %, wenn mehr als 30% Export keine Steuern
Gewerbesteuer ca. 14 - 15% je nach Ort keine keine
Einkommenssteuer / Lohnsteuer Spitzensatz 45 % 10 % 10 %
Abgeltungssteuer / Dividendensteuer 25% plus Soli 10% keine Steuern für natürliche Personen mit Wohnsitz in BuH

Unsere Vereinsmitglieder KPMG, Deloitte, LeitnerLeitner,Plastron, Intervizija und NEDAL in Sarajevo beraten Sie gern ausführlich.

Wir danken KPMG für diesen Überblick über Steuern und SV 2011 in der RS


Zwischen Deutschland und Bosnien und Herzegowina gibt es ein Doppel-Besteuerungsabkommen.
Hier downloaden:

Doppel-Besteuerungsabkommen Deutschland-SFRJ, gilt für BIH weiter. DBA



Sarajevo, 26. Oktober 2011